Der BFH hat im Urteil vom 17.6.20 (II R 38/17) bei Zuwendungen von Anteilen an einer GmbH & Co. KG die Gefahr der Trennung von KG-Anteil und Sonder-BV ins Blickfeld gerückt. Im Urteilsfall ging es um ein Grundstück, das sich im Sonder-BV einer GmbH & Co. KG befand und zusammen mit dem KG-Anteil vom Vater auf den Sohn übertragen werden sollte. Hier können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG nur gewährt werden, wenn das Sonder-BV gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen ...
Im Rahmen der Generationennachfolge werden häufig Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Schenkungsteuerlich wird die Bemessungsgrundlage durch den Ansatz des Grundbesitzwerts abzüglich des Kapitalwerts ...
Die erbschaftsteuerliche Gestaltungsberatung betrifft zunächst die Zeit vor dem Erbfall. Hier ist eine frühzeitige Planung unerlässlich, und es sollten möglichst umfassende Regelungen getroffen werden.
Immer wieder kommt es in der Praxis zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob ein durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert anzusetzen ist oder nicht. Vielfach wird die Plausibilität eines solchen Gutachtens vorschnell infrage gestellt mit dem lapidaren Hinweis, der bewertungsrechtliche Wertansatz sei deutlich höher und eine abschließende Prüfung könne ja noch im Laufe des Verfahrens erfolgen. Doch solche willkürlichen Entscheidungen sollte man nicht kampflos hinnehmen.
Die Regelungen zur Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG und zur Befreiung von der Schenkungsteuer wegen Doppelbelastung nach § 3 Nr. 2 GrEStG stehen in der Praxis „auf Kriegsfuß“.
Haben Eheleute ein behindertes Kind, besteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch, das Kind durch finanzielle Zuwendungen ausreichend zu versorgen, und dem Schutz des Familienvermögens.
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Die BStBK ermutigt Steuerberater seit Jahren dazu, die sog. vereinbaren Tätigkeiten verstärkt als Dienstleistung anzubieten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen. Und was läge da näher, als sich als Testamentsvollstrecker (TV) in Stellung zu bringen, wenn man eh schon in erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten berät? Doch auch wenn die Honorare durchaus auskömmlich sind, sollte man die Haftungsrisiken in diesem Bereich nicht unterschätzen.