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  • · Fachbeitrag · Grundbesitzwert

    Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts nach § 198 BewG durch Sachverständigengutachten

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Immer wieder kommt es in der Praxis zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, ob ein durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert anzusetzen ist oder nicht. Vielfach wird die Plausibilität eines solchen Gutachtens vorschnell infrage gestellt mit dem lapidaren Hinweis, der bewertungsrechtliche Wertansatz sei deutlich höher und eine abschließende Prüfung könne ja noch im Laufe des Verfahrens erfolgen. Doch solche willkürlichen Entscheidungen sollte man nicht kampflos hinnehmen. |

    1. Grundsätze zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

    § 198 BewG sieht vor, dass abweichend vom bewertungsrechtlichen Wertansatz (§§ 179, 182bis 196 BewG) der niedrigere gemeine Wert am Bewertungsstichtag festzustellen ist, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist. Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich (R B 198 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019). Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Enthält es Mängel, z. B. unzutreffende Wertansätze, ist es zurückzuweisen; dann bleibt der bewertungsrechtliche Wertansatz maßgebend.

    2. BFH-Urteil vom 5.12.19

    Mit Urteil vom 5.12.19 (II R 9/18, Abruf-Nr. 216577) hat der BFH, anknüpfend an sein Urteil vom 11.9.13 (II R 61/11, BStBl II 14, 363), zum Gutachternachweis entschieden, dass ein solches Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein muss. Ein Architekt, der über ein unbefristetes Zertifikat als „Sachverständiger für Wertermittlung und Baukostenplanung“ verfügt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht ‒ und zwar entgegen den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.14 (BStBl I 14, 808).

      

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