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  • 12.05.2014 · IWW-Abrufnummer 171615

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.12.2013 – 2 Sa 403/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 8.8.2013 - 2 Ca 740/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückerstattung der von ihr gezahlten Steuern für eine Abfindungszahlung in Anspruch. Der Beklagte war in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Mai 2011 bei der Klägerin beschäftigt. Im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier ist zwischen den Parteien nach § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich gemäß Beschluss vom 5. Juli 2011 (Az.: 1 Ca 618/11) zustande gekommen, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 27. April 2011 zum 31. Mai 2011 endet und sich die Klägerin verpflichtet, an den Beklagten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der § 9, 10 KSchG eine einmalige Abfindung in Höhe von 9.000,00 EUR brutto zu zahlen. Irrtümlich zahlte die Klägerin dem Beklagten die Abfindung netto ohne Abzüge aus. Die auf den Abfindungsbetrag entfallende Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.907,58 EUR führte die Klägerin aufgrund einer Korrekturabrechnung an das Finanzamt ab. Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, das ihr bei der Überweisung seiner Abfindung ein Fehler unterlaufen sei und er daher den Betrag "brutto für netto" ohne den Steuerabzug von 2.907,58 EUR erhalten habe, und forderte ihn unter Fristsetzung zum 29. August 2011 zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober und 7. November 2011 mahnte sie die Zahlung an, wodurch ihr Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR entstanden. Für eine Einwohnermeldeamtsanfrage wandte sie 7,00 EUR auf. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei als Steuerschuldner zur Rückerstattung der für ihn abgeführten Lohnsteuer verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte habe den überzahlten Betrag nicht für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht, sondern sich damit noch in seinem Vermögen befindliche Werte und Vorteile verschafft. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.907,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zuzüglich 10,00 EUR Mahnkosten und zuzüglich Auslagen in Höhe von 7,00 EUR zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, er sei entreichert, da er den überzahlten Betrag im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Auszahlung vollständig ausgegeben habe. Er habe eine Wohnung in M.-Stadt angemietet, die er sich ohne die Zahlung der Klägerin in voller Höhe nicht hätte leisten können. Für diese Wohnung habe er eine Kaution von 2.466,00 EUR gezahlt und sich mehrere Luxusgegenstände bzw. seine Wohnungseinrichtung für insgesamt 6.835,70 EUR gekauft. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe im Übrigen auch aus Rechtsgründen nicht, weil Steuern und Sozialabgaben grundsätzlich vom Lohn abzuziehen seien und bei Überzahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht herausverlangt werden könnten. Mit Urteil vom 8. August 2013 - 2 Ca 740/12 - hat das Arbeitsgericht Trier der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zur Rückzahlung des überzahlten Betrags von 2.907,58 EUR verpflichtet sei. Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG hafte der Arbeitgeber für die abzuführende Lohnsteuer. Dementsprechend habe die Klägerin nach dem irrtümlich unterbliebenen Steuerabzug die Lohnsteuer nachträglich an das Finanzamt abgeführt. Damit habe die Klägerin eine fremde Schuld erfüllt, weil Schuldner der Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer sei. Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten stehe der Klägerin nicht nur nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem nach § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG bestehenden Gesamtschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Einem dem für Sozialversicherungsbeiträge geltenden § 28 g StGB IV entsprechende Vorschrift, wonach ein unterbliebener Abzug nur durch Einbehalt bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden dürfe, gebe es für die Lohnsteuer nicht. Insbesondere könne sich der Beklagte nicht auf § 41c Abs. 3 EStG berufen. Der Steuerabzug sei in der Lohnsteuerbescheinigung vom 29. Juli 2011 enthalten. Der Entreicherungseinwand scheide schon deshalb aus, weil § 812 BGB nicht die einzige Anspruchsgrundlage sei. Jedenfalls habe der Beklagte den zu viel erhaltenen Betrag nicht für Luxusausgaben verwendet, die er sonst nicht gemacht hätte. Die Überzahlung habe mehr als 10% des dem Beklagten zustehenden Betrages betragen und sei mit fast 3.000,00 EUR auch in ihrer absoluten Höhe nicht geringfügig, so dass dem Beklagten nicht die Erleichterungen des Beweises des ersten Anscheins zugute kommen könnten. Der Beklagte habe geltend gemacht, eine Wohnung angemietet und Einrichtungsgegenstände gekauft zu haben. Die Erwerbungen seien zum einen nach Art und Umfang keine außergewöhnlichen, sondern hielten sich im Rahmen einer normalen, eher bescheidenen Lebensführung. Zum anderen seien sie auch nicht verbraucht worden, sondern weiterhin im Vermögen des Beklagten vorhanden, so dass eine Entreicherung des Beklagten nicht eingetreten sei. Schließlich sei die Behauptung des Beklagten, er habe nur im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung eine teure Wohnung in M.-Stadt angemietet und Anschaffungen zu deren Einrichtung getätigt, die er sich sonst hätte nicht leisten können, auch dadurch widerlegt, dass der Mietvertrag bereits zum 1. Juli 2011 geschlossen worden sei und auch die Kaufbelege mit ganz wenigen Ausnahmen aus dem Monat Juni 2011 datierten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte nicht einmal gewusst, dass er im Juli 2011 eine Abfindung erhalten würde, geschweige denn, dass ihm diese fälschlicherweise in unberechtigter Höhe ausgezahlt werden würde. Dies beweise, dass der Beklagte die aus seiner Sicht ohnehin notwendigen Anschaffungen unabhängig von der Überzahlung gemacht habe, so dass es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehle. Als Verzugsschaden habe der Beklagte der Klägerin ferner 10,00 EUR Mahnkosten, deren angemessene Höhe das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt habe, und 7,00 EUR Auskunftskosten zu ersetzen. Gegen das ihm am 23. August 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Oktober 2013 eingegangen, begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Reichweite der Regelung des § 41c EStG verkannt und zu Unrecht angenommen, dass er sich hierauf nicht berufen könne. Für den Fall, dass der Arbeitgeber noch nicht erhobene Lohnsteuer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachträglich einbehalten könne, regele § 41c Abs. 4 EStG die Rechtsfolge, dass dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen sei, welches daraufhin nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern habe. Eine Abwicklung zum Ausgleich von zu wenig erhobener Lohnsteuer erfolge also nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst, sondern im Falle des § 41c Abs. 3 und 4 EStG zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitnehmer. § 42 d EStG, der durch § 41c Abs. 4 EStG unberührt bleibe, regele sodann konsequent, dass der Arbeitgeber im Falle des § 41c Abs. 4 EStG nicht für die nicht einbehaltene Lohnsteuer hafte. Es habe daher keine Verpflichtung mehr seitens des Arbeitgebers bestanden, die nicht einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG bestehe daher eine Gesamtschuldnerschaft nur insoweit, wie die Haftung des Arbeitgebers reiche. Schuldner der Lohnsteuer sei folglich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer. Insofern sei das arbeitsgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft, als es auf § 426 BGB abstelle, weil eine Gesamtschuldnerschaft gerade nicht begründet worden sei. Der Klägerin stehe auch kein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Rechtsgrund für die Zahlung sei mit der Zahlung selbst geschaffen worden. Rechtsgrundlos hätte er den Betrag in Höhe der Lohnsteuer nur erhalten, wenn dieser durch die Klägerin letztlich doppelt hätte gezahlt werden müssen und gezahlt worden sei. Indem die Klägerin den Betrag ohne Einbehalt der Lohnsteuer ausgezahlt habe, sei sie von ihrer Haftung gegenüber dem Finanzamt gemäß §§ 42 d, 41 c Abs. 4 EStG frei geworden. Die Klägerin habe daher die Lohnsteuer nicht mehr an das Finanzamt abführen müssen. Es habe für die Klägerin keine rechtliche Verpflichtung mehr bestanden, den Betrag in Höhe der Lohnsteuer doppelt zu zahlen. Die Zahlung sei somit nicht rechtsgrundlos erfolgt. Der Vergleich sei durch die Zahlung an ihn erfüllt worden. Die Versteuerung erfolge letztlich rechtlich über ihn selbst. Für die bereits abgeführte Lohnsteuer stehe dem Arbeitgeber wohl eine Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zu. Das Finanzamt wiederum fordere die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach. Eine Abwicklung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erfolge daher stets über das Finanzamt und nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien selbst. Unabhängig davon, dass aufgrund der Regelung des § 41c EStG bereits kein Erstattungsanspruch bestehe, sei jedenfalls bei ihm eine Entreicherung eingetreten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er ausweislich der von ihm vorgelegten Belege überwiegend Luxusanschaffungen getätigt, die er ohne die Zahlung der Abfindung nicht getätigt hätte und die zu einer Entreicherung führten. Es gebe faktisch keinen Markt für gebrauchte Möbel und Einrichtungsgegenstände, so dass diese im Moment der Anschaffung und Aufstellung beträchtlich an Wert verlieren würden. Das Arbeitsgericht habe daher nicht mit der Begründung, dass die Gegenstände noch in seinem Vermögen vorhanden seien, eine Entreicherung ablehnen dürfen. Zudem habe das Arbeitsgericht auch auf eine angeblich fehlende Kausalität der getätigten Einkäufe zur Zahlung der Abfindung abgestellt, was ebenfalls unzutreffend sei. Er habe ausweislich des vorgelegten Schreibens der Klägerin vom 10. Juni 2011 und seiner E-Mail an seine Prozessvertreter vom 14. Juni 2011 bereits vor den von ihm getätigten Anschaffungen gewusst, dass er mit einer Abfindung in Höhe von ca. 8.000,00 EUR rechnen könnte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 8. August 2013 - 2 Ca 740/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, entgegen der Ansicht des Beklagten erfolge die Abwicklung nicht zwischen dem Finanzamt und dem Arbeitnehmer, sondern sie habe vielmehr einen Anspruch auf Rückerstattung gegen den Beklagten. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass eine Entreicherung beim Beklagten nicht eingetreten sei. Selbst wenn der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zum 1. Juli 2011 und der aus dem Monat Juni 2011 datierenden Kaufbelege bereits von der Höhe der Abfindung gewusst habe, habe er aber jedenfalls noch nicht gewusst, dass die Abfindung fälschlich in der unberechtigten Höhe ausbezahlt werden würde. Dies beweise, dass der Beklagte die aus seiner Sicht ohnehin notwendigen Anschaffungen unabhängig von der Überzahlung gemacht habe, so dass es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. I. Der Beklagte ist zur Rückerstattung der von der Klägerin nachentrichteten Steuern (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) in Höhe von insgesamt 2.907,58 EUR verpflichtet. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - Rn. 18, NZA 2004, 1274 ) kann der Arbeitgeber gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt. Der Arbeitgeber haftet zwar gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Beim Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber jedoch eine fremde Schuld. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 42 d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. 2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich im Streitfall nichts anderes da-raus, dass die Klägerin nach der irrtümlich ohne Steuerabzug erfolgten Auszahlung der Abfindung im Falle einer unverzüglichen Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 41c Abs. 4 i.V.m. 42 d Abs. 2 EStG eine Befreiung von ihrer Haftung nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG hätte erreichen können. Auch eine (mögliche) Haftungsbefreiung der Klägerin ändert nichts daran, dass der Beklagte als Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und die Klägerin die Steuerschuld des Beklagten mit der Folge erfüllt hat, dass ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe des nachentrichteten Betrags von 2.907,58 EUR in jedem Fall aus § 812 Abs. 1 BGB begründet ist. In dem vom Beklagten angeführten Fall einer Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt hat das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern (§ 41c Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Steuerschuld des Beklagten ist durch die von der Klägerin hierauf geleistete Zahlung in Höhe des an das Finanzamt nachentrichteten Betrags von 2.907,58 EUR erfüllt worden (§ 267 Abs. 1 BGB), ohne dass hierfür im Verhältnis der Parteien zueinander aufgrund der zuvor in voller Höhe - ohne Steuerabzug - ausgezahlten Abfindung ein Rechtsgrund bestand. Der Klägerin steht deshalb ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (Rückgriffskondiktion) gegen den Beklagten zu, der sich gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe der geleisteten Steuerschuld richtet (vgl. hierzu OLG Köln 22. Juni 1999 - 15 U 170/98 - NJW 2000, 1044; Palandt BGB 72. Aufl. § 812 Rn. 10 und 64). Die Befreiung des Beklagten von der Steuerverbindlichkeit stellt eine fortbestehende Bereicherung dar. Der Beklagte kann sich deshalb grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (vgl. Palandt BGB 72. Aufl. § 818 Rn. 45). Soweit der Beklagte behauptet hat, das er im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Auszahlung eine Wohnung in M.-Stadt angemietet und eingerichtet habe, die er sich ohne die Zahlung der Beklagten in voller Höhe nicht hätte leisten können, ist diese Darstellung gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts bereits dadurch widerlegt, dass der Mietvertrag bereits zum 1. Juli 2011 geschlossen wurde und auch die meisten Kaufbelege aus dem Monat Juni 2011 datieren. Selbst wenn dem Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Höhe der im Vergleich vom 5. Juli 2011 vereinbarten Abfindung bekannt gewesen sein sollte, konnte er aber jedenfalls weder wissen noch damit rechnen, dass die Klägerin den im Vergleich vom 5. Juli 2011 als Abfindung vereinbarten Bruttobetrag fälschlich in unberechtigter Höhe ohne den vorzunehmenden Steuerabzug auszahlt. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend angenommen, dass der Beklagte die von ihm angeführten Ausgaben im Zusammenhang mit der zum 1. Juli 2011 angemieteten Wohnung in München unabhängig von der Überzahlung in Höhe von 2.907,58 EUR gemacht hat, so dass es jedenfalls als dem für einen Wegfall der Bereicherung erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt. II. Aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 15. August 2011 unter Fristsetzung zum 29. August 2011 erfolgten Zahlungsaufforderung befand sich der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug, so dass auch der Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB und der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Verzugsschäden (10,00 EUR Mahnkosten und 7,00 EUR Auskunftskosten) in nicht bestrittener Höhe gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. 286 BGB begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    RechtsgebieteBGB, EStGVorschriftenBGB § 267 Abs. 1 BGB § 426 Abs. 1 S. 1 BGB § 812 Abs. 1 BGB § 818 Abs. 1 BGB § 818 Abs. 2 BGB § 818 Abs. 3 EStG § 38 Abs. 2 EStG § 41c Abs. 4 EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG § 42 d Abs. 2

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