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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    In einer Personengesellschaft gehaltene GmbH-Anteile begünstigt übertragen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann auch die Verwaltung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Gesellschaftszweck haben. Insbesondere in Unternehmerfamilien beruht die Bündelung der Anteile in einer Gesellschaft auf der Vorstellung, eine Unternehmensstruktur mit einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Vermögensbindung für Familienmitglieder zu schaffen. Vermögensträger soll keine Einzelperson, sondern die Gesellschaft mit den ihr gesellschaftsvertraglich möglichen Entscheidungs- und Kontrollmechanismen sein. |

    1. Musterfall (nach BFH vom 11.6.13, a.a.O.)

    Hinsichtlich der Steuerverschonungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG ergeben sich hierzu sowohl aus der Rechtsprechung des BFH (BFH 11.6.13, II R 4/12, BStBl II 13, 742, siehe auch ErbBstg 13, 213; BFH 18.9.13, II R 63/11 (NV), BFH/NV 14, 349) als auch aus dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG wichtige Erkenntnisse.

     

    • Musterfall (nach BFH vom 11.6.13, a.a.O.)

    Vater V war im Jahr 01 alleiniger Gesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH. Zudem war V Komplementär der im Handelsregister (HR) eingetragenen F-GmbH & Co. KG (KG). An der KG waren ferner beteiligt als Komplementärin ohne Einlage die Z-GmbH und als Kommanditist mit einer Einlage von 5.000 EUR der Sohn S des V. Die KG, die ihrerseits die alleinige Gesellschafterin der Z-GmbH war, war lediglich vermögensverwaltend tätig.

     

    Im Dezember 05 wurde die Beteiligung des V am Festkapital der KG von bisher 100.000 EUR auf 3.472.268,04 EUR erhöht. Zur Belegung dieser erhöhten Komplementäreinlage trat der Kläger seine Geschäftsanteile an der X-GmbH mit sofortiger Wirkung an die KG ab. Zugleich veräußerte er seine Anteile an der Y-GmbH an die KG.

     

    Durch Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag vom 28.12.05 übertrug V sodann mit Wirkung zum 31.12.05 von seiner Beteiligung am Festkapital der KG einen Anteil von 307.954,12 EUR (gemeiner Wert 923.862 EUR) auf seinen Kommanditisten S und Anteile von jeweils 312.954,12 EUR (gemeiner Wert 938.862 EUR) auf seine Ehefrau E und seine übrigen sechs Kinder und übernahm die damit verbundenen Steuern. Insgesamt wurden also Anteile im Wert von 2.498.632,96 EUR (gemeiner Wert 7.495.896 EUR) geschenkt.

     

    Die Familienmitglieder begehren für die geschenkten Anteile die Steuerverschonung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Verwaltungsvermögen - zukünftig voraussichtlich nicht begünstigtes Vermögen - ist in den Kapitalgesellschaften X-GmbH und Y-GmbH nicht vorhanden.

         

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