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  • 01.11.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    Werterhöhende Maßnahmen als Sonderausgaben?

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Hannover

    Anlässlich einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Oftmals hat der Vermögensübernehmer ein Interesse daran, auch Reparaturaufwendungen für ein übernommenes Objekt als Sonderausgaben geltend zu machen. An die Abzugsfähigkeit von Modernisierungsmaßnahmen und Reparaturaufwendungen werden besondere Anforderungen gestellt (BFH 6.4.05, X B 124/04, Abruf-Nr. 053142).  

     

    Die Verpflichtung des Vermögensübernehmers, die Wohnung „in einem gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten und die dafür angefallenen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (ggf. auch Modernisierung) zu tragen“, begründet noch keine konkrete Verpflichtung zur Modernisierung der Wohnung. Damit der Abzug der Aufwendungen als wiederkehrende Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG gewährleistet ist, muss demnach im Übergabevertrag eine entsprechende Verpflichtung vereinbart werden. 

     

    Beispiel: FG Niedersachsen 3.8.05, 2 K 342/05, Abruf-Nr. 053143

    Durch Übergabe-, Altenteils- und Abfindungsvertrag vom November 2004 überträgt die 62-jährige Mutter M des Sohnes S mit Wirkung zum 1.9.04 ihren Grundbesitz an ihren Sohn S. In § 1 des Übergabevertrages verpflichtet sich der S dazu, seiner Mutter ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen sowie „Instandhaltung, Schönheitsreparaturen, Wasserversorgung und -entsorgung für die vom Wohnrecht umfassten Räumlichkeiten zu tragen.“ 

     

    Die Altenteilerwohnung befand sich im Erdgeschoss (Fläche ca. 100 qm), die Kläger wohnten im (ausgebauten) Dachgeschoss. Bereits im Oktober 2004 ließ S die alten Holzfenster des übergebenen Objekts gegen neue Kunststofffenster austauschen. Die Holzfenster waren zum Zeitpunkt der Übergabe ca. 30 bis 40 Jahre alt und mit Einfachverglasung ausgestattet. Die bis zum Austausch der Fenster vorhandenen Dichtungs- und Beschlagsysteme waren an einigen der Fenster defekt. In der ESt-Erklärung 2004 beantragte S den Abzug der Aufwendungen für den Austausch der Fenster im Erdgeschoss von 6.000 EUR als Sonderausgaben. Sind die Reparaturaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig? 

     

    Abwandlung: Kann S die auf das Wohnungsrecht entfallenden Aufwendungen abziehen, wenn er den Austausch erst im Jahre 2014 vornimmt? 

     

    Bei der Übernahme von Verbesserungen und nicht unerheblichen Substanzerneuerungen durch den Vermögensübernehmer muss die konkrete Instandsetzungsverpflichtung im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber vereinbart worden sein (BFH 25.8.99, BStBl II 00, 21). Der Mindestbestand der den Vertragstypus prägenden Rechtsfolgen muss also zu Beginn des Rechtsverhältnisses festgelegt sein und die geschuldeten Leistungen müssen vereinbarungsgemäß erbracht werden (BFH 14.7.93, BStBl II 94, 19). Es besteht eine Vermutung dafür, dass die Partner eines Übergabevertrages ihre beiderseitigen Rechte umfassend und abschließend im Übergabevertrag umschrieben haben. Außergewöhnliche Verbesserungsmaßnahmen, zu deren Übernahme sich der Steuerpflichtige nicht klar und eindeutig verpflichtet, sind daher nicht abzugsfähig.  

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