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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuerrecht

    Betriebsübertragungen in vorweggenommener Erbfolge: Steuerfallen und Gestaltungsoptionen

    von Dipl.-Finw. StB Karl-Heinz Günther, Windeck

    Die Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten auf Angehörige ist in der Besteuerungspraxis vielfach anzutreffen, häufig getragen von dem Wunsch des Erblassers, zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“ und den Übergang auf den Abkömmling noch zu begleiten. Neben schenkungsteuerlichen Aspekten sollten bei solchen Betriebsübertragungen unbedingt auch die ertragsteuerlichen Folgen für die Beteiligten in die Planung miteinbezogen werden. Die typischen Steuerfallen und Gestaltungsoptionen werden nachfolgend anhand der Übertragung eines Einzelunternehmens genau analysiert.

    1. Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

    Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs schreibt § 6 Abs. 3 EStG zwingend die Buchwertfortführung durch den Betriebsübernehmer vor. Bei der Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, gilt im Bereich der Gewinneinkünfte die sog. Einheitstheorie (BFH 11.12.01, VIII R 58/98, BStBl II 02, 420). So führt z. B. die Übernahme von Verbindlichkeiten allein noch nicht zur Entgeltlichkeit. Nach der Einheits- bzw. Nettobetrachtung kann eine Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG auch unentgeltlich sein, wenn zum übertragenen Betrieb passive Wirtschaftsgüter gehören. Eine Betriebsübertragung unter Familienangehörigen kann daher unentgeltlich sein, wenn der Erwerber neben den Aktiva des Betriebs die regelmäßig vorhandenen Betriebsschulden übernimmt; dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist (BFH 6.5.24, III R 7/22, BStBl II 24, 740).

     

    Aufgrund der Einheitsbetrachtung stehen auch Teilentgelte, die den Buchwert der betrieblichen Einheit nicht erreichen, der Buchwertfortführung nicht entgegen (Schmidt/Kulosa § 6 EStG Tz. 720; s. hierzu auch BMF 13.1.93, IV B 3 ‒ S 2190-37/92, BStBl I 1993, 80 Tz. 38 mit entsprechendem Beispiel). Wendet der Betriebsübernehmer danach Anschaffungskosten bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos auf, hat er die Buchwerte des Übergebers fortzuführen, d. h., der Übergeber realisiert keinen Veräußerungsgewinn.