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  • 01.05.2006 | Grunderwerbsteuer

    Keine Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG bei Anteilsschenkung i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

    von StB/WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    1.Eine Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG dahin, dass im Falle schenkweiser Übertragung aller Anteile an einer Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen ausschließlich aus inländischem Grundbesitz besteht, auch die fiktive Grundstücksübertragung i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG auf die neue Personengesellschaft der Steuerbefreiung unterliegt, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. 
    2.§ 1 Abs. 2a GrEStG enthält keine Regelungslücke für den Fall der unentgeltlichen Anteilsübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. 

     

    Sachverhalt

    Die Kläger brachten in eine GmbH & Co. KG ein Grundstück ein und übertrugen mit Vertrag vom gleichen Tag ihre KG-Anteile unentgeltlich auf ihre drei Neffen. Das FA unterwarf die Anteilsübertragung der GrESt nach § 1 Abs. 2a GrEStG. § 3 Nr. 2 GrEStG greife nicht, da § 1 Abs. 2a GrEStG einen Rechtsträgerwechsel von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft fingiere. Die Kläger waren der Auffassung, die Übertragung sei unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, so dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG anzuwenden sei. Es sei unerheblich, ob die Schenkung in Form einer Grundstücksüber­tragung oder durch Anteilsübertragung erfolge. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. § 1 Abs. 2a GrEStG ist anzuwenden. Mit Übertragung der KG-Anteile auf die Neffen sind sämtliche KG-Anteile auf die neuen Kommanditisten übergegangen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG greift nicht. Danach sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. 

     

    Eine Auslegung des § 3 Nr. 2 GrEStG, dass auch die fiktive Grundstücksübertragung i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG der Steuerbefreiung unterliegt, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG knüpft gerade nicht an den Tatbestand der Schenkung eines Grundstücks, sondern an eine fiktive Grundstücksübereignung zwischen zwei Personengesellschaften an. Der Rechtsgrund für die Übertragung der Gesellschafterstellung ist nicht zugleich Rechtsgrund für die von § 1 Abs. 2a GrEStG als Rechtsfolge angeordnete Grundstücks­übereignung. Denn § 1 Abs.2a GrEStG enthält lediglich die Fiktion einer Grundstücks­übereignung: Eine solche Fiktion kann nicht schenkweise erfolgen. Damit liegen zwei unterschiedlich zu beurteilende Vorgänge vor: 

    • Einerseits die schenkweise erfolgende Übertragung der Gesellschafterstellung, die der SchenkSt unterliegt, und
    • andererseits die fingierte Grundstücksübertragung von der alten auf die neue Personengesellschaft.

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