Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Familienpoolgesellschaften ‒ Teil 4

    Nachfolgegestaltung: Übertragung von Anteilen an einer Familienpoolgesellschaft

    von RA und Notar Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA, FA für Erbrecht u. FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Münster

    | In Teil 1 unserer Beitragsserie wurde dargestellt, wann sich eine Familienpoolgesellschaft grundsätzlich als Nachfolgeinstrument eignet. Zudem wurden die verschiedenen Rechtsformen für eine Familienpoolgesellschaft beschrieben. Im Folgebeitrag wurde dann die Gründung des Familienpools unter Einbringung von Immobilien erläutert und im dritten Teil typische Gesellschaftsvertragsklauseln vorgestellt. Abschließend widmen wir uns nun den zivil- und steuerrechtlichen Aspekten, die bei der Übertragung von Anteilen einer Familienpoolgesellschaft wichtig sind. Dabei wird insbesondere auch auf die Besonderheiten bei der Beteiligung von Minderjährigen eingegangen. |

    1. Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

    1.1 Zivilrechtliche Aspekte

    1.1.1 Besteht Beurkundungspflicht?

    GbR-Anteile können privatschriftlich übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich ebenso für Anteile an einer KG. Werden bei einer GmbH & Co. KG neben den Kommanditanteilen allerdings auch GmbH-Anteile übertragen, besteht insgesamt eine Beurkundungspflicht, wenn die Anteile immer nur einheitlich übertragen werden können.

     

    1.1.2 Ergänzungspfleger bei Übertragung auf Minderjährige erforderlich?

    Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er gem. §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB sowohl für die Alt- als auch für die Neuverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet. Bei der Übertragung von GbR-Anteilen ist daher immer die Beteiligung eines Ergänzungspflegers erforderlich (§§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB). Der Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils wird hingegen richtigerweise als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, sodass kein Ergänzungspfleger beteiligt werden muss.

          

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents