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  • 08.04.2009 | Bewertung

    Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Wertminderung durch Verfügungsbeschränkung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen. Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt (BFH 28.10.08, IX R 96/07, Abruf-Nr. 083843).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K veräußerte sämtliche Anteile an der T-GmbH an die S-GmbH im Tausch gegen nicht registrierte und daher nicht börsennotierte Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft X-Incorporated. Deren übrige Anteile waren an der US-Börse NASDAQ gelistet und notierten dort zum Tauschzeitpunkt. Nach dem Kaufvertrag verpflichtete sich die K, die Anteile ohne Registrierung nicht zu veräußern. Hintergrund war die Veräußerung nach amerikanischem Recht in Anwendung des „Pooling-of-Interests-Verfahrens“, das die Übernahme der GmbH-Anteile durch die X steuer­begünstigt ermöglichte. Voraussetzung dazu war eine Beschränkung, nach der die Anteile gemäß Rule 144 des Securities Act 1933 einer einjährigen Veräußerungssperre unterlagen. Im Rahmen der Erklärung des Veräußerungsgewinns (§ 17 EStG) machte die K wegen der Veräußerungsbeschränkung einen Abschlag zum Börsenkurs von 65 % geltend. FA und FG (22.3.06, 12 K 351/04, EFG 07, 1161) gewährten diesen Bewertungsabschlag nicht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist begründet. Der maßgebliche Veräußerungspreis zur Ermittlung des Gewinns nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Gegenleistung des Erwerbers. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist dies der Wert der Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt (BFH 7.7.92, VIII R 54/88, BStBl II 93, 331). Der Bewertungsmaßstab richtet sich grundsätzlich nach § 9 ff. BewG. Enthält das EStG keine eigene Vorschrift, gelten nach § 1 Abs. 1 BewG die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 16 BewG. § 6 Abs. 6 S. 1 EStG (anwendbar ab 1998) war im Streitjahr noch nicht anwendbar, hätte aber auch zu keiner anderen Beurteilung geführt.  

     

    Nicht an der Börse notierte Stammaktien sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu ermitteln, der grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Aktien desselben Unternehmens abzuleiten ist (BFH 9.3.94, II R 39/90, BStBl II 94, 394; BFH 21.4.99, II R 87/97, BStBl II 99, 810). Besteht die Verpflichtung, die Anteile eine gewisse Zeit nicht zu veräußern, rechtfertigt sich daraus nur dann kein Bewertungsabschlag, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 3 BewG i.V. mit § 9 Abs. 3 S. 1 BewG vorliegen. Denn hiernach bleiben Verfügungsbeschränkungen unberücksichtigt, wenn sie in der Person des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers begründet sind. Gründen Verfügungsbeschränkungen dagegen im Wirtschaftsgut selbst, weil sie für alle Verfügungsberechtigten gelten, ist § 9 Abs. 3 S. 1 BewG nicht anwendbar und der Minderwert bei der Bewertung zu berücksichtigen. Hier hatte die Veräußerungsbeschränkung ihre Ursache in der amerikanischen Rechtslage.  

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