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BFH Urteil v. - II R 39/90 BStBl 1994 II S. 394

Gesetze: BewG § 11 Abs. 2

Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von notierten Vorzugsaktien

Leitsatz

Der gemeine Wert der nicht an der Börse notierten Stammaktien ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Vorzugsaktie desselben Unternehmens abzuleiten. Dabei ist der unterschiedlichen Ausstattung der Stammaktien gegenüber den Vorzugsaktien nach Maßgabe der einzelnen werterhöhenden oder wertmindernden Ausstattungsmerkmale durch Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 394
BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 6
SAAAA-94834

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BFH, Urteil v. 09.03.1994 - II R 39/90

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