Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat (BGH, 23.7.12, NotZ(Brfg) 12/11, NJW 12, 2972).
Schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen vereinbarte Unterlassungspflichten können jedoch nach § 138 S.
Streitig ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pflegefreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Höhe der zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den ...
Der an Kindes statt angenommene Abkömmling wird nicht gesetzlicher Erbe des Annehmenden, wenn eine ergänzende Auslegung des Testaments des Annehmenden einen anderen Willen des Erblassers ergibt (OLG Karlsruhe, 11.6.12, 14 Wx 76/11).
Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte konkrete Einzelanweisungen befolgt. Er hat eine Berufungsschrift vor Unterschriftleistung aber gründlich zu prüfen, wenn er weiß, dass eine ...
Die Stiftung ist eine juristische Person, in der ein bestimmtes Vermögen rechtlich verselbstständigt wird, um dauerhaft einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu verfolgen. Im Vordergrund steht also die ...
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Der Bundesfinanzhof entschied am 4.7.12 (II R 38/10) zur Besteuerung eines auf ausländischem Recht beruhenden Erwerbs von Todes wegen nach inländischem Steuerrecht und zur persönlichen Steuerpflicht. Das zwischen Deutschland und Frankreich 2006 geschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen war im vorliegenden Fall nicht anwendbar.