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  • · Fachbeitrag · Arztpraxis im Erbfall

    Zählen Steuern aus Veräußerungsgewinn einer geerbten Praxis zu den Eigenschulden?

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    | Die Erben eines Arztes, die dessen Praxis nach seinem Ableben verkaufen, erzielen einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Eine Begrenzung auf die vorhandene Erbmasse erfolgt nicht. Das hat jetzt das FG Münster entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Erbe ließ die Arztpraxis von einem Berufsträger fortführen, bis er sie schließlich veräußerte. Später wurde über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Erbe und Kläger ist der Meinung, die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn betrifft den Nachlass als Erbfallschulden und ist nicht von ihm persönlich zu tragen. Das FG war anderer Meinung (FG Münster, 24.9.19, 12 K 2262/16, Revision zugelassen).

     

    Entscheidung

    Von Nachlassverbindlichkeiten sind die Eigenschulden des Erben zu unterscheiden, für welche der Erbe mit seinem gesamten Vermögen haftet. Eigenschulden begründen sich durch eigenes Verhalten des Erben. Durch die Veräußerung der Praxis hat der Erbe selbst am Rechtsverkehr teilgenommen und einen Veräußerungsgewinn erzielt. Es ist die freie Entscheidung des Erben gewesen, die Praxis zu verkaufen. Alternativ hätte er die Praxis auch aufgeben oder mehraktig veräußern können. Es ist daher der Entscheidung des Erben zuzurechnen, ob und in welchem Umfang die Praxis genutzt wird und welche steuerlichen Folgen daraus entstehen. Der Nachlass kann nicht Einkommensteuersubjekt sein, die Einkünfte werden von dem Erben erzielt. Dieses gilt sowohl für den Gewinn aus der kommissarischen Fortführung der Praxis als auch für den Verkauf.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist nach der Bundesärzteordnung an die Approbation gebunden. Lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum von bis zu zwölf Monaten ist es möglich, die Praxis vertretungsweise zu führen. Bei kassenärztlicher Tätigkeit vermindert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate. Der Erbe erfüllte die Voraussetzung der Approbation nicht und durfte daher die Praxis nicht selber fortführen. Damit war der Erbe gezwungen, die Praxis entweder zu verkaufen oder aufzugeben.

     

    Bisher ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob bei berufsrechtlichem Zwang zu Verkauf oder Aufgabe einer geerbten Praxis von einer Eigenschuld des Erben auszugehen ist und ob die dadurch entstehenden Steuerschulden einer Beschränkung auf den Nachlass unterliegen. Die Revision wurde daher zugelassen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 7 | ID 46292964