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  • 26.08.2015 · Fachbeitrag · Zustellung

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments mit „Postvollmacht“

    | Ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden, wenn der Widerruf an den anderen Ehegatten zugestellt wird, § 2271 Abs. 1 S. 1, § 2296 BGB. Bei einer Zustellung an den Betreuer des anderen Ehegatten ist erforderlich, dass diesem der Aufgabenkreis „Vermögenangelegenheiten“ übertragen wurde (OLG Hamm BeckRS 2014, 00943). Eine „Postvollmacht einschließlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post“ reicht nicht aus (OLG Karlsruhe 9.6.15, 11 Wx 12/15, ZEV 15, 491, Abruf-Nr. 145180 ). |