· Fachbeitrag · Nacherben-TV
Keine Nacherben-Testamentsvollstreckung durch bloße Auslegung einer allgemeinen Testamentsvollstreckung
von RA Dr. Michael Zecher, FA Erbrecht und FA Familienrecht, Anwaltskanzlei Dres. Zecher und Coll., www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de
Eine Testamentsvollstreckung (TV) zulasten der Nacherben (Nacherbentestamentsvollstreckung, § 2222 BGB) muss im Testament zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommen. Sie kann nicht allein aus der Anordnung einer allgemeinen Abwicklungsvollstreckung für den gesamten Nachlass oder einer Dauervollstreckung zugunsten der nicht befreiten Vorerbin hergeleitet werden. Dies hat das OLG Stuttgart entschieden und sich dabei auch zu weiteren Rechtswirkungen geäußert.
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament aus dem Jahr 2011 Vor- und Nacherbschaft angeordnet und die Vorerbschaft mit einer TV belastet: In dem notariellen Testament vom 15.12.11 wurde in § 4 Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wobei die (nicht befreite) Vorerbschaft der als Miterbin vorgesehenen Beteiligten zu 1 sodann in § 5 der Verfügung mit einer TV im Sinne einer Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) auf Lebenszeit der von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerbin beschwert wurde.
Mit einem weiteren notariellen Testament aus dem Jahr 2019 erweiterte die Erblasserin die Befugnisse des Testamentsvollstreckers: Im notariellen Testament vom 14.1.19 wurde unter § 5 der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers insofern erweitert, dass es sich nun zusätzlich um eine von allen Beschränkungen befreite Abwicklungsvollstreckung hinsichtlich des gesamten Nachlasses handeln soll. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere berechtigt, die Nachlassauseinandersetzung unter den Miterben nach billigem Ermessen durchzuführen. Ergänzend ordnete die Erblasserin an, dass die TV nach Erfüllung der übrigen Aufgaben als Dauervollstreckung bezüglich des Erbteils der Vorerbin fortbestehen sollte.
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