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  • · Fachbeitrag · Nachlassregelung

    Testamentsvollstreckung ‒ ja oder nein?

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Die Testamentsvollstreckung (§§ 2797 bis 2228 BGB) ist ein wichtiger, unentbehrlicher Bestandteil des Erbrechts. Dementsprechend wird sie auch relativ häufig angeordnet; manchmal ohne wirklich über die Notwendigkeit nachgedacht zu haben (vgl. Streck/Kamps, ErbR 20, 397). Dieser Beitrag informiert über die Notwendigkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie über die Vor- und Nachteile. Dem Erblasser und seinem Berater werden damit Kriterien zur Entscheidung über das Ob und Wie der Anordnung einer Testamentsvollstreckung an die Hand gegeben. |

    1. Arten der Testamentsvollstreckung

    Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser neben der Einsetzung von Erben über seinen Tod hinaus auf das Schicksal des in die Hand des Erben gelangten Nachlasses rechtlich und tatsächlich einzuwirken, z. B. durch Einsetzung eines Nacherben, Teilungs- und Vermächtnisanordnungen, Auflagen und Auseinandersetzungsverbote. Über diese Optionen hinaus ermöglicht eine Testamentsvollstreckung eine weitergehende Einwirkung auf den Nachlass.

     

    a) Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung, §§ 2203, 2204 BGB

    Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen, § 2202 BGB. Die Abwicklungsvollstreckung erachtet das Gesetz als Regelfall der §§ 2203 ff. BGB und die Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) als Ausnahme (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2203 Rn. 1). Das spiegelt sich auch in der Praxis wider. Dem Testamentsvollstrecker steht das alleinige Verwaltungsrecht zu, das er nur wirksam ausüben kann, wenn ihm auch der Besitz des Nachlasses zusteht. Deshalb ist er berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB. Sind mehrere Erben (Miterben) vorhanden, muss der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung unter ihnen kraft Gesetzes nach der Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a BGB bewirken (§ 2204 BGB). Neben der eigentlichen Auseinandersetzung hat er auch die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sowie den Vollzug von Vermächtnissen und Auflagen zu bewirken. Er ist dabei an die Vorgaben des Erblassers gebunden. Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen, §§ 2205, 2206 BGB.