· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Steuergünstige Gestaltung durch Zuordnung von Anschaffungskosten bei Angehörigenverträgen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Verträge zwischen nahen Angehörigen sind im Allgemeinen sowie im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge im Besonderen ein beliebtes Mittel, um die Steuerbelastung im Einzelfall zu senken. Allerdings wecken derartige Gestaltungen regelmäßig ein besonderes Prüfungsinteresse seitens der Finanzverwaltung. Eine dieser Gestaltungsoptionen bezieht sich auf Fälle, in denen ein gemischt genutztes Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf einen Abkömmling gegen Auszahlung potenzieller Miterben und damit teilentgeltlich übertragen wird. |
1. Allgemeine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung
Aufgrund des Näheverhältnisses der Vertragspartner und des daraus resultierenden fehlenden Interessenwiderstreits fordert die Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Anerkennung die Einhaltung strenger Regularien in Form eines sog. Fremdvergleichs, dem ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen standhalten muss, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Grundsätzlich gilt für alle Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen, dass es einer ernsthaft getroffenen Vereinbarung bedarf, wie sie auch unter Fremden möglich gewesen wäre, und die Vereinbarung auch tatsächlich in der vereinbarten Form durchgeführt wird (BFH 22.2.07, IX R 45/06, BStBl. II 2011, 20; BFH 12.5.09, IX R 46/08, BStBl. II 2011, 24).
Andererseits dürfen Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten und dabei auch sich ergebende „Steuerspareffekte mitnehmen“ (BFH 27.7.04, IX R 54/02, BStBl. II 2006, 9).
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