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  • · Fachbeitrag · Verschonungsmaßnahmen

    Wichtige Begünstigungen für Betriebsvermögen

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | In der Praxis sind die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen bedeutsam, für die der koordinierte Ländererlass vom 22.6.17 gilt (Koord. Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.6.17 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG, BStBl 17 I, S. 902; im Folgenden Koord. Ländererlass v. 22.6.17). Dazu im Einzelnen. |

    1. Verschonungsabschlag von 85 Prozent

    Der Erwerb von unternehmerischem Vermögen wird durch die Berücksichtigung eines 85-prozentigen Verschonungsabschlags begünstigt, sog. Regelverschonung. Das FA muss diesen Abschlag von Amts wegen berücksichtigen.

     

    • Beispiel

    Erwerber (EN) hat von seiner Großmutter einen Betrieb als Alleinerbe erhalten. Das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 6.680.000 EUR. Die Voraussetzungen für den 85%igen Verschonungsabschlag sind vorhanden. Verwaltungsvermögen gibt es nicht. Anträge wurden nicht gestellt.

     

    Lösung: Da kein Antrag gestellt wurde, ist hier der 85%ige Verschonungsabschlag abzuziehen. Für EN ergibt sich daher folgende Berechnung:

     

    Begünstigtes Betriebsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG

    6.680.000 EUR

    abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 6.680.000 EUR)

    ./. 5.678.000 EUR

    steuerpflichtiges Betriebsvermögen

    1.002.000 EUR

     

    Daraus ergibt sich die folgende Steuerberechnung für EN:

     

    Steuerpflichtiges Betriebsvermögen/Bereicherung

    1.002.000 EUR

    abzüglich Beerdigungskostenpauschale, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

     

    ./. 10.300 EUR

    abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 3,

     § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

     

    ./. 200.000 EUR

    steuerpflichtiger Erwerb

    791.700 EUR

     

    Die Steuerlast beträgt 150.423 EUR (19 % von 989.700 EUR, § 19 Abs. 1 ErbStG)