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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Behaltensregelungen für Unternehmensvermögen

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Behaltensregelungen müssen eingehalten werden, damit Verschonungsmaßnahmen dauerhaft erhalten bleiben. Es gilt der koordinierte Ländererlass vom 22.6.17 (Koord. Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 22.6.17 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG, BStBl I 17, 902; im Folgenden Koord. Ländererlass v. 22.6.17). Dabei haben der Erbfall und Schenkungen keine steuerschädlichen Konsequenzen. |

    1. Überblick zu den Behaltensregelungen

    Nur wenn der Erwerber nicht gegen die in § 13a Abs. 6 ErbStG enthaltenen Behaltensregelungen verstößt, bleiben ihm die gewährten Verschonungsmaßnahmen erhalten (dazu Wenhardt, EE 18, 123). Die Gründe, die zum Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, sind unbeachtlich (A 13a.11 Abs. 1 S. 2 Ländererlass; BFH BStBl. II 05, 571; 14, 581). Die Behaltensfristen betragen beim

    • Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG): 5 Jahre und