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  • · Fachbeitrag · Schenkungen

    Schenkung von Betriebsgrundstücken und einkommensteuerliche Rechtsfolgen

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Betrieblich genutzte Grundstücke gehören zu den Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens mit in der Regel erheblichen stillen Reserven, die bei einer Entnahme realisiert werden und zu nicht unerheblichen steuerlichen Belastungen führen können. Es kommt dennoch immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften zu ihrem Betriebsvermögen gehörende Grundstücke unentgeltlich auf nahe Angehörige übertragen. Dies führt nicht nur beim Betriebsinhaber zu einkommensteuerlichen Rechtsfolgen, sondern insbesondere auch beim Grundstücksübernehmer, je nachdem, wie das Grundstück von ihm sodann genutzt wird. 

    1. Rechtsfolgen für den übertragenden Gewinneinkünftler

    Gehört ein (bebautes oder unbebautes) Grundstück zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen und überträgt der Unternehmer das Grundstück unentgeltlich z. B. auf einen Abkömmling, führt dies bei ihm zwangsläufig zur Entnahme des Grundstücks mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und damit zur Realisierung der stillen Reserven.

     

    Beispiel

    Zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden A gehört ein 2013 für 50.000 EUR angeschafftes unbebautes Grundstück, das mit den Anschaffungskosten bilanziert ist sowie ein 2010 angeschafftes vermietetes Dreifamilienhaus (Buchwert Grund und Boden 80.000 EUR, Buchwert Gebäude: 218.000 EUR). Das unbebaute Grundstück hat zum 1.1.26 einen Verkehrswert von 120.000 EUR und das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück einen Verkehrswert von 700.000 EUR (hiervon entfallen 140.000 EUR auf den Grund und Boden). A überträgt zum 1.1.26 das unbebaute Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter und das Dreifamilienhaus unentgeltlich auf seinen Sohn.

     

    Lösung: Da beide Grundstücke aus privaten Gründen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, liegt eine Entnahme vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist, der dem Verkehrswert entspricht. A muss daher die nachfolgend aufgedeckten stillen Reserven gewinnwirksam versteuern: Für das unbebaute Grundstück i. H. v. 70.000 EUR (Teilwert 120.000 EUR abzüglich Buchwert 50.000 EUR) und für das Dreifamilienhaus i. H. v. 60.000 EUR betreffend den Grund und Boden (Teilwert Grund und Boden 140.000 EUR abzüglich Buchwert 80.000 EUR) sowie i. H. v. 342.000 EUR betreffend das Gebäude (Teilwert Gebäude 560.000 EUR abzüglich Buchwert 218.000 EUR).