01.04.2026 · Nachricht · Pflichtteilsverzicht
Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Das hat der BFH klargestellt.
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