· Fachbeitrag · Landwirtschaft
Steuerliche Konsequenzen bei Veräußerung geerbter landwirtschaftlicher Grundstücke
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Zählen im Erbfall auch Grundstücke zum Nachlass, sollten die Erben im Hinblick auf die weitere Verwendung immer auch mögliche ertragsteuerliche Folgen im Blick haben. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke vormals zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört haben. Hier können sich erhebliche steuerpflichtige Veräußerungsgewinne ergeben, wenn die Grundstücke von den Erben später veräußert werden.
1. Problemstellung
Die Problematik soll exemplarisch anhand eines in der Besteuerungspraxis häufig anzutreffenden Sachverhalts verdeutlicht werden, den das FG Münster entschieden hat (FG Münster 26.4.18, 6 K 4135/14 F, Abruf-Nr. 204215).
Beispiel |
| Eine Steuerpflichtige hatte (vereinfacht dargestellt) in 2009 von ihrem Ehemann diverse landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Größenordnung von ca. 74.000 qm geerbt, die sie in 2012 veräußerte. Das Finanzamt (FA) sah hierin die Veräußerung eines land– und forstwirtschaftlichen Betriebs und versteuerte einen entsprechend ermittelten Veräußerungsgewinn. Während die Steuerpflichtige der Auffassung war, es handele sich um die nicht steuerpflichtige Veräußerung von Privatvermögen, bejahte das FG das Vorliegen von land– und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, da bislang eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben worden sei. Denn die Grundstücke hatten seinerzeit zum landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Ehemannes gehört, der 1981 verstorben war. Als Erbe wurde der Sohn sowie die Enkel eingesetzt, wobei letztere Grundstücke erhielten, die zuvor ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hatten, während der Sohn die streitbefangenen landwirtschaftlichen Grundstücke erhielt, die er an verschiedene Landwirte verpachtete. Nachdem er in 2009 verstarb, erbte die Steuerpflichtige die Grundstücke und veräußerte sie. Das FG entschied, dass es sich um die Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen handelte, da bislang der landwirtschaftliche Betrieb weder vom Vater noch vom Sohn ausdrücklich aufgegeben worden war. Entsprechend waren betriebsvermögensbehaftete Grundstücke auf die Steuerpflichtige im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen, sodass die nachfolgende Veräußerung zur steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven führte. Der BFH (31.3.21, VI R 30/18) hat die Entscheidung in der Revision bestätigt. |
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