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  • · Fachbeitrag · Nachfolgegestaltung

    Betriebsübertragung zu Buchwerten gegen Versorgungsleistungen auf Angehörige

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Aktuell stehen viele Inhaber von mittelständischen Betrieben aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters vor der Frage, ob und ggf. wie eine Betriebsnachfolge bereits zu Lebzeiten geregelt werden kann. Dabei spielt naturgemäß auch die weitere Versorgung des Betriebsübergebers eine Rolle, dessen Altersversorgung häufig maßgeblich durch die Betriebsübergabe gesichert werden soll. Dieser Beitrag widmet sich einer Gestaltung, bei der ein Unternehmen gegen Versorgungsleistungen übertragen wird, ohne dass bestimmte steuerliche Nachteile einer Übertragung eintreten.

     

    Erfolgt die Betriebsübergabe an einen Fremden, der den Betrieb z. B. durch Zahlung von wiederkehrenden Leistungen an den Übertragenden erwirbt, führt dies zur Betriebsveräußerung und damit in der Regel in Form des sich ergebenden Veräußerungsgewinns zu einer nicht unerheblichen steuerlichen Belastung des bisherigen Betriebsinhabers. Anders ist dies jedoch, wenn der Betrieb auf einen nahen Angehörigen (z. B. einen Abkömmling) gegen Zahlung von Versorgungsleistungen übertragen wird. In diesem Fall ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG eine Betriebsübertragung zu Buchwerten möglich. Der Übernehmer kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen und der Übertragende hat sie zu versteuern. Damit dies steuerlich auch so anerkannt wird, sind jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die die Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt hat. Hierauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

    1. Gesetzliche Grundlagen

    Die Übertragung eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines bestimmten GmbH‒Anteils gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, betriebliches Vermögen bzw. GmbH‒Anteile unentgeltlich ohne die Realisierung stiller Reserven zu übertragen. Zudem ist der (häufig höher besteuerte) Vermögensübernehmer zum steuermindernden Abzug der vereinbarten Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG berechtigt, die korrespondierend vom Vermögensübergeber als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) zu versteuern sind.