· Fachbeitrag · Kommanditanteil
Bestimmung des Werts eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto für Zwecke der Schenkungsteuer
Wird ein Anteil an einer KG unentgeltlich übertragen, ist der Wert des Anteils für Zwecke der Schenkungsteuer im Rahmen eines Feststellungsbescheides zu bestimmen. Der BFH hat sich nun damit beschäftigt, wie der Wert zu bestimmen ist, wenn das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft negativ ist ( BFH 29.7.26, II R 15/23, Abruf-Nr. 256117 ).
Der Steuerpflichtige war alleiniger Kommanditist einer KG, der die Kommanditeinlage vollständig erbracht hatte. Eine vertraglich vereinbarte Nachschusspflicht bestand nicht. Außerdem war er Inhaber einer Darlehensforderung gegenüber der KG. Im Jahr 2016 übertrug er unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seinen Neffen D von seinem festen Kapitalanteil an der KG einen Anteil i. H. v. 90.000 EUR, entsprechend 90 % seines Festkapitalanteils, sowie einen Teil seiner gegen die KG gerichteten Darlehensforderung i. H. v. 1.500.000 EUR.
Das Finanzamt (FA) stellte den Wert des von D erworbenen Anteils am Betriebsvermögen der KG mit 1.500.000 EUR fest. Für die Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens der KG legte das FA den negativen Substanzwert von –629.929 EUR zugrunde. Den gemeinen Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG setzte es mit 0 EUR an und addierte hierzu den übertragenen Anteil am Sonderbetriebsvermögen i. H. v. 1.500.000 EUR (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 u. 3 BewG). Denn, so das FA, der negative Wert des übertragenen Anteils am Gesamthandsvermögen i. H. v. 566.937 EUR (= 90 % von −629.929 EUR) sei dem Erwerber D nicht zuzurechnen, da keine Nachschusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei.
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