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  • · Familienheim

    Neue BFH-Rechtsprechung zum Familienheimprivileg und die Folgen für die Praxis

    Bild: © Gasspoll - stock.adobe.com / KI-generiert

    von RA Johannes Hohenleitner und RA Benno von Braunbehrens, LL.M., FA Erbrecht, München, www.advocatio.de

    Mit Urteil vom 17.06.26 hat der BFH entschieden, dass das Familienheimprivileg nicht nur für das Flurstück gewährt wird, auf welchem sich das Familienheim befindet, sondern dass es für die Auslegung des Grundstücksbegriffs auf das bewertungsrechtliche Kriterium der wirtschaftlichen Einheit ankomme. Eine solche kann sich auch über mehrere Flurstücke erstrecken. Des Weiteren konkretisiert der BFH die Reichweite der Bindungswirkung bei Feststellungsbescheiden hinsichtlich der gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten. Die Entscheidung hat erhebliche Praxisrelevanz und wirft einige Folgefragen auf. 

    1. Der Fall des BFH

    In dem entschiedenen Sachverhalt beerbte der Kläger seinen Vater. Der Kläger bezog nach dessen Tod das sich im Nachlass befindliche Wohnhaus. Das Belegenheitsfinanzamt erließ einen Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für die Zwecke der Erbschaftsteuer. Hierin wurden neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück auch zwei weitere Flurstücke, welche als Garten- bzw. Verkehrsgrundstücke genutzt wurden, als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst.

     

    Das beklagte Erbschaftsteuerfinanzamt (im Folgenden: „FA“) beschränkte die Erbschaftsteuerbefreiung abweichend vom Feststellungsbescheid auf das Flurstück, welches mit dem Wohnhaus bebaut ist. Gemeinsam mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA hingegen nicht und unterwarf diese vollumfänglich der Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuerfinanzamt sah sich nicht an die Einteilung des Grundbesitzes in wirtschaftliche Einheiten durch das Belegenheitsfinanzamt gebunden und ging von einem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff aus.