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  • · Urteilsbesprechung · Familienheim

    Zum unverzüglichen Einzug als Voraussetzung der Steuerbefreiung für ein Familienheim

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    In einer ausführlichen Entscheidung hat sich das FG München mit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG befasst.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat als Alleinerbe seines im August 2021 verstorbenen Vaters einen 3/4-Miteigentumsanteil an dem mit einer Doppelhaushälfte (DHH) bebauten Grundstück, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hat, geerbt. Ende 2021 begann der Kläger, das Grundstück in Eigenregie zu räumen. Ab März 2022 nahm er kleinere Reparaturarbeiten selbst vor, welche nur eingeschränkt durchgeführt wurden. Ab Mai 2022 stand für ihn fest, dass die geplanten Umbauarbeiten weder finanzierbar noch umsetzbar waren. Im September 2022 fasste er den Entschluss, Angebote für Teilarbeiten einzuholen. Er gab Arbeiten in Auftrag und bewohnte die DHH bis zum Herbst 2022 nur tageweise. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er an einem anderen Ort. Seit April 2024 lebt der Kläger in der DHH, wo seitdem auch sein Lebensmittelpunkt ist.

     

    Das beklagte Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom 1.6.23 fest und gewährte die durch den Kläger geltend gemachte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht. Den eingelegten Einspruch hat es als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage vor dem FG München, das die Klage abgewiesen hat.