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  • · Urteilsbesprechung · Notarielles Bestandsverzeichnis

    Zwangsgeld wegen nicht rechtzeitiger Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit einer Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des LG Potsdam befasst.

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner war zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnis verurteilt worden. Den Notar hatte er mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt. Das geschuldete Nachlassverzeichnis hat er auch nach einem erheblichen Zeitraum nicht vorgelegt. Auf Antrag des Gläubigers wurde ein Zwangsgeldbeschluss verhängt. Gegen diesen wandte sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Das OLG hat die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen (OLG Brandenburg 27.10.25, 3 W 80/25, Abruf-Nr. 252266).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 BGB) sei als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken. Zwar handele es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses sei außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch könne der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er sei vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittele. Deshalb richte sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO. Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel finde nicht statt (§ 888 Abs. 2 ZPO).