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  • 01.01.2005 | Bankrecht

    Das eheliche Gemeinschaftskonto

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht, Alsfeld

    In der funktionierenden Ehe haben die Ehepartner oft Gemeinschaftskonten eingerichtet. Dies kann in Form eines Und-Kontos oder eines Oder-Kontos geschehen. Während beim Und-Konto nur beide Ehegatten gemeinsam verfügen können, ist beim Oder-Konto jeder Kontoinhaber einzelverfügungsberechtigt. Der Beitrag zeigt, was Sie beim Oder-Konto im Fall des Todes eines Ehegatten vor allem in steuerlicher Hinsicht beachten müssen.  

     

    Ehegatten sind Gesamtgläubiger

    Haben die kontoführenden Eheleute keine Abreden über die Kontoguthaben getroffen, stellt sich die Frage, wie dieses den kontoführenden Eheleuten im Innenverhältnis zuzurechnen ist. Gegenüber der Bank sind die Kontoinhaber beim Oder-Konto regelmäßig Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB, das heißt dass die Bank regelmäßig schuldbefreiend nur an denjenigen Kontoinhaber leisten kann, der die entsprechende Anweisung erteilt hat. Dies kann in vielgestaltiger Form eine rechtlich relevante Rolle spielen:  

     

    • Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander,
    • Nachlasszugehörigkeit,
    • Anfall von Schenkungsteuer,
    • Pflichtteilsansprüche.

     

    Ausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander

    Beim Oder-Konto kann im Innenverhältnis der Kontoinhaber zueinander gemäß § 430 BGB ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn ein Ehegatte mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach den rechtlichen Gegebenheiten zustand (BGH FamRZ 90, 370; 00, 948).