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  • · Urteilsbesprechung · Familienheim

    Aktuelle Rechtsprechung zur Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Aktuell haben sich sowohl der BFH als auch das FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des selbst genutzten Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geäußert. Der BFH hatte sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erwerb von Todes wegen durch Kinder) zu befassen. Im Fall des FG Düsseldorf ging es um § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten).  

    1. BFH zu § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Erforderliche Selbstnutzung

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um die Frage der erforderlichen Absicht der Selbstnutzung. Das Finanzamt (FA) hielt die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eine Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn im Wege des Vermächtnisses einer dritten Person ein unentgeltliches Wohnrecht auf das gesamte betreffende Grundstück eingeräumt wurde und der Erwerber durch das Wohnrecht – zumindest zunächst – an der unverzüglichen Selbstnutzung gehindert war. Außerdem hielt das FA für klärungsbedürftig, ob der Zeitraum für die Prüfung der Frage, ob ein Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt wird, erst mit Wegfall eines testamentarisch eingerichteten Wohnrechts beginnt.

     

    Im Streitfall war die Mutter, der das Wohnrecht zustand, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aus dem Haus ausgezogen und der Sohn hatte seinen Willen, in das Familienheim einzuziehen, innerhalb der sog. Karenzfrist von sechs Monaten nach außen kundgetan. Der tatsächliche Einzug war erst fast zwei Jahre nach dem Erbfall erfolgt. Das FG hatte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt.