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  • · Fachbeitrag · Stiftungen

    Die Familienstiftung nach der Reform des Stiftungsrechts (Teil 1)

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Unter einer Familienstiftung wird im Gegensatz zu einer gemeinnützigen Stiftung eine Stiftung verstanden, die ausschließlich oder in besonderem Maße dem Interesse einer bestimmten Familie dient. Die Errichtung einer Familienstiftung ist also in aller Regel nicht steuerlich motiviert. In diesem dreiteiligen Beitrag erfahren Sie alles über Zweck, Gründung, Satzung, Kosten und Organe von Familienstiftungen, die steuerliche Behandlung der Stiftung und die Auswirkungen der Stiftungsrechtsreform. Dazu erhalten Sie eine Mustersatzung mit Erläuterungen. |

    1. Einleitung

    Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Für sie gelten die mit Wirkung zum 1.7.23 vollständig neu gefassten und um mehrere Paragrafen erweiterten §§ 80 bis 88 BGB. Die wesentlichen Bestimmungen des materiellen Stiftungsprivatrechts (Ausnahme § 88 BGB) und einige Vorgaben für das Verfahren der Stiftungsaufsicht der Länder sind nunmehr im BGB zusammengefasst.

     

    Des Weiteren hat die Reform das Stiftungsregister geschaffen, welches beim Bundesamt der Justiz angesiedelt ist. Das Register soll zum 1.1.26 seinen Betrieb aufnehmen. Vor diesem Stichtag entstandene Stiftungen müssen spätestens bis zum 31.12.26 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden. Die Anmeldepflicht ist mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR bewehrt. Nach Eintragung in das Stiftungsregister sollen alle neu gegründeten und bestehenden Stiftungen verpflichtet werden, ihren Namen um den Zusatz „eingetragene Stiftung“ bzw. um die Abkürzung „e. S.“ zu ergänzen. Satzungsanpassungsbedarf für bestehende Stiftungen besteht in Bezug auf den Rechtsformzusatz nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) verwiesen.