· Fachbeitrag · Erhaltungsaufwand
Wie ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf des Verteilungszeitraums verstirbt?
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Nach § 82b Abs. 1 S. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies bietet sich an, wenn die Verteilung des Aufwands auf mehrere Jahre per Saldo zu einer größeren Steuerersparnis führt als der Sofortabzug im Zahlungsjahr. Was aber, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum verstirbt? Die Antwort gibt dieser Beitrag. |
1. Voraussetzungen für die Verteilung nach § 82b EStDV
Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen (§ 82b Abs. 2 S. 1 EStDV). Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 S. 2 EStDV). Gesetzlich nicht geregelt ist allerdings der Fall, dass der Steuerpflichtige verstirbt, bevor der Verteilungszeitraum abgelaufen ist.
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Vater A ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhauses. Im Jahr 2023 hat er das Objekt umfangreich für insgesamt 150.000 EUR instand setzen lassen. Die in 2023 gezahlten Instandsetzungsaufwendungen hat er unter Inanspruchnahme von § 82b EStDV auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt und in 2023 und 2024 jeweils 30.000 EUR als Werbungskosten bei Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte abgezogen. A stirbt am 31.3.25, Alleinerbin ist Tochter B. |
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