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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrecht

    Kettenschenkung an das Schwiegerkind

    von RA Wolfgang Krüger, LL.M., FA Erbrecht, Köln

    Wendet der Bedachte den ihm zuvor zugewandten Gegenstand ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, ist dies keine Schenkung des Zuwendenden an den Dritten. Dies gilt selbst, wenn der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Gegenstand sofort an einen Dritten weitergeschenkt wird. Nichts anderes gilt im Verhältnis zwischen Schwiegereltern, Kind und Schwiegerkind (BFH 30.11.11, II B 60/11, BFH/NV 12, 580, Abruf-Nr. 120950).

    Sachverhalt

    Der Vater übertrug seinem Sohn, der mit der Beschwerdeführerin verheiratet ist, mit notarieller Vereinbarung eine Eigentumswohnung zum Alleineigentum. Die Auflassung wurde erklärt und die Umschreibung im Wohnungsgrundbuch beantragt. Zum Teil wurden Gegenleistungen (Rückforderungsrecht etc.) vereinbart. Im Übrigen sollte die Zuwendung aber unentgeltlich erfolgen. Für den Fall, dass die Wohnung ohne seine Zustimmung veräußert werde, behielt sich der Vater ein Rückforderungsrecht vor. Der anschließenden Übertragung eines Hälfteanteils auf die Klägerin stimmte er zu.

     

    Am selben Tag und in der unmittelbar folgenden Urkundenrollennummer übertrug der Sohn den hälftigen Anteil des zugehörigen Mit- und Sondereigentums auf die Beschwerdeführerin als ehebezogene Zuwendung. Ein besonderes Entgelt hierfür wurde nicht vereinbart. Die Auflassung wurde erklärt und die Eintragung beider Eheleute als Miteigentümer in das Grundbuch beantragt. Auf eine Zwischeneintragung wurde verzichtet.