Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Für einen Prozesszinsenanspruch auf Erstattungsbeträge aus der Erbschaftsteuer ist es ohne Bedeutung, ob der Erstattungsanspruch durch den Steuerpflichtigen selbst durch gerichtliche Entscheidung erstritten oder ob das Klageverfahren überstimmend für erledigt erklärt wird, nachdem die Steuerfestsetzung durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf den Ausgang des Musterprozesses offengehalten worden ist. Erheblich ist nur, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch von dem Steuerpflichtigen rechtshängig gemacht und letztlich durch das Finanzamt gewährt wird (FG Niedersachsen 21.7.11, 3 K 203/11, n.r.k., EFG 11, 2041, Abruf-Nr. 120414).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruchs. Die Klägerin ist Alleinerbin der Frau G., mit der sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Die Beklagte setzte mit Bescheid unter Zugrundelegung der Steuerklasse III Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Vorverfahren gegen die Steuerfestsetzung Klage beim erkennenden Gericht und begehrte die Anwendung der Steuerklasse I. Mit Abänderungsbescheid wurde die Steuer erhöht und die Steuerfestsetzung gleichzeitig im Hinblick auf die bei dem BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern in vollem Umfang für vorläufig erklärt. Das Klageverfahren wurde daraufhin durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.

     

    Nachdem das BVerfG die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, setzte die Beklagte die Erbschaftsteuer auf 0 EUR fest. Auf Grundlage dieses Bescheids wurde der Klägerin die zu viel gezahlte Steuer erstattet.