Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Der „wirtschaftliche Zusammenhang“ mit Vermögen i.S. des § 13a ErbStG

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Die Verknüpfung der Pflichtteilsverbindlichkeit mit der Erbschaft in ihrer Gesamtheit führt zu einem „wirtschaftlichen Zusammenhang“ i.S. des §  10 Abs. 6 S. 4 ErbStG mit befreitem Vermögen nach § 13a ErbStG (FG Münster 13.2.14, 3 K 37/12 Erb, EFG 14, 947, Abruf-Nr. 142085).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über den Umfang der Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsverbindlichkeit. Die Klägerin (Kl.) beerbte ihren Lebensgefährten aufgrund Erbvertrags allein als befreite Vorerbin. Zu Nach- bzw. Ersatzerben waren die Söhne des Erblassers aus erster Ehe eingesetzt. In der Folge machten die Nacherben gegenüber der Kl. ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zu deren Regelung schlossen die Kl. und die Nacherben eine notarielle Vereinbarung, wonach den Nacherben ein Pflichtteilsanspruch in bestimmter Höhe zusteht, der durch monatliche Ratenzahlung zu tilgen ist. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsansprüche zu verzinsen. In der Erbschaftsteuererklärung machte die Kl. die Pflichtteilsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zum Nachlass gehörte Betriebsvermögen in Form von Anteilen an der T GmbH, für die die Steuervergünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG beantragt wurde. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer fest. Dabei kürzte er den Schuldenabzug hinsichtlich des Pflichtteils gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG, da zum Nachlass gemäß §§ 13a, 13b ErbStG steuerbefreites Betriebsvermögen gehöre. Hiergegen wandte sich die Kl. im Einspruchsverfahren. Die Pflichtteilsansprüche stünden nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem privilegierten Betriebsvermögen. Denn die Pflichtteilsberechtigten seien aufgrund ihrer Ausbildung und sonstigen persönlichen Situation nicht in der Lage, die Anteile am Betrieb zu übernehmen. Allein die Tatsache, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Pflichtteilsansprüche aus dem gesamten Nachlassvermögen einschließlich der GmbH-Anteile zu berechnen seien, begründe nicht zwingend einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Betriebsvermögen und der Pflichtteilsverbindlichkeit. Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

     

    Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren auf die ungekürzte Berücksichtigung der Pflichtteilsverbindlichkeiten erfolglos weiter.

     

    Entscheidungsgründe

    Pflichtteilsverbindlichkeiten, wie sie die Kl. erfüllen muss, gehören zu den gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG sind jedoch Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. Dieser Zusammenhang ist insbesondere zu bejahen, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht (vgl. BFH BStBl. II 05, 797 m.w.N. zur Rechtsprechung = ZEV 05, 496; dem folgend FG Münster EFG 13, 1246). Die Entstehung der Verbindlichkeit muss ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Vermögensgegenstand selbst betreffen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Schulden nach Entstehung und Zweckbestimmung mit erworbenen Vermögensgegenständen verknüpft sind, d.h. ohne diese nicht angefallen wären, und sie den erworbenen Vermögensgegenstand wirtschaftlich belasten (vgl. FG Rheinland-Pfalz EFG 04, 1467 m.w.N. zur Rechtsprechung).

     

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den von der Kl. zu begleichenden Pflichtteilsverbindlichkeiten und den von ihr geerbten, gemäß § 13a ErbStG begünstigten Gegenständen des Betriebsvermögens zu bejahen. Der Senat geht davon aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, wenn die Verbindlichkeit nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem begünstigten Vermögen verknüpft ist und die wirtschaftliche Belastung des begünstigten Vermögens daraus resultiert, dass die Höhe der Verbindlichkeit nach dem begünstigten Vermögen bemessen worden ist. Die Verknüpfung der Pflichtteilsverbindlichkeit mit der Erbschaft in ihrer Gesamtheit folgt dabei aus dem Charakter des Pflichtteilsrechts. Es handelt sich nicht allein um eine rechtliche Verknüpfung. Vielmehr besteht auch deshalb ein wirtschaftlicher Zusammenhang, weil die Summe aller Nachlassgegenstände - einschließlich des gemäß § 13a ErbStG steuerfrei gestellten Betriebsvermögens - Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; FG Münster, a.a.O.).

     

    Praxishinweis

    Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das von der Kl. betriebene Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az: II R 15/14 geführt. Über die Revisionsentscheidung wird EE zu gegebener Zeit berichten.

     

    In vergleichbaren Fällen sollten die Erbschaftsteuerveranlagungen unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • FG Münster EFG 13, 1246, die besprochene Entscheidung knüpft an diese Entscheidung an
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 138 | ID 42774879