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  • · Erbauseinandersetzung

    Ertragsteuerliche Rechtsfolgen bei einer Erbauseinandersetzung über Privatvermögen

    Bild: © RomanR - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Aktuell geht erhebliches Vermögen im Wege des Erbfalls auf „die Generation der Erben“ über. Sind mehrere Erben vorhanden, kommt der dann stattfindenden Erbauseinandersetzung immer dann besondere einkommensteuerliche Bedeutung zu, wenn vermietete Grundstücke, die sich im Privatvermögen des Erblassers befunden haben, zur Erbmasse gehören. Je nach Art der Erbauseinandersetzung können sich unterschiedliche einkommensteuerliche Rechtsfolgen ergeben, die man im Blick haben sollte. 

    1. Teilung ohne Abfindungszahlungen

    Die Teilung ohne Abfindungszahlungen löst weder die Entstehung von Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse aus.

     

    Beispiel

    Miterben sind A und B zu je 1/2. Zur Erbmasse gehören ein vermietetes Grundstück (Verkehrswert 1 Mio. EUR) und ein Aktiendepot im Wert von ebenfalls 1 Mio. EUR. A und B setzten sich dergestalt auseinander, dass A das vermietete Grundstück und B das Aktiendepot erhält.

     

    Einkommensteuerlich hat dies zur Folge, dass A die Mieteinkünfte zuzurechnen sind und er im Rahmen der Einkünfteermittlung die AfA des Rechtsvorgängers (Erblassers bzw. Erbengemeinschaft) fortführen muss (§ 11d EStDV), da ihm für den Erhalt des Grundstücks keine Anschaffungskosten entstanden sind. Führt er nach der Erbauseinandersetzung größere Instandsetzungsaufwendungen an dem Grundstück durch, kommt er mit dem sog. anschaffungsnahen Aufwand des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht in Konflikt, da dieser nur bei einem entgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb (soweit Anschaffungskosten entstanden sind) Anwendung findet (R 6.4 Abs. 1 S. 2 EStR). B erhält das Aktiendepot und erzielt hierdurch Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) durch Ausschüttungen und Aktienveräußerungen.