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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsrecht

    Teilungsversteigerung nur zwecks Gesamtauseinandersetzung

    | Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach § 753 BGB, § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zweck der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (BGH FamRZ 99, 433). |

     

     

    Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden (KG Berlin 1.8.12, 21 U 169/10, n.v., Abruf-Nr. 123233). |

     

    PRAXISHINWEIS | Da durch die Zwangsvollstreckung die Rechte des Miterben verletzt werden, ist er nach § 771 ZPO berechtigt, der Versteigerung zu widersprechen. Dies gilt auch bei einem Ausschluss der Auseinandersetzung gemäß § 2044 BGB. Hier kann die Erinnerung gemäß § 766 ZPO der günstigere und schnellere Weg sein, wenn sich der Ausschluss aus dem Grundbuch ergibt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 36235760