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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Vollstreckung der Auskunftspflicht des Erben

    | § 2314 Abs. 1 BGB begründet eine originäre Pflicht des Erben, Auskunft zu erteilen. Es reicht nicht, wenn der Erbe seine Auskunftsrechte gegenüber der Bank abtritt. Der Erbe muss selbst ermitteln, insbesondere die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen in den letzten zehn Jahren einsehen. Verfügungen, denen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen, muss er zusammenstellen, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen (OLG Stuttgart 26.1.16, 19 W 78/15, ZErb 16, 107, Abruf-Nr. 185711 ). |

     

    MERKE | Es ist für den Erben zumindest dann nicht unzumutbar, kostenpflichtig für zehn Jahre Kontoauszüge etc. von Banken anzufordern, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es Schenkungen gegeben haben könnte. Diese können darin liegen, dass die Konten des Erblassers zum Stichtag nahezu keine Guthaben aufgewiesen haben, obwohl der Erblasser erhebliche monatliche Einkünfte (vorliegend von rund 1.720 EUR) hatte. Dies lässt es konkret möglich erscheinen, dass der Erblasser im Zehn-Jahres-Zeitraum vor seinem Tod Beträge verschenkt hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • OLG Koblenz EE 14, 109 zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 91 | ID 44044360