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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Die Zwangsvollstreckung des Eigengläubigers gegen Vorerben

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der gerichtlichen Praxis ‒ vor allem in der Immobiliarzwangsvollstreckung ‒ spielen Fragen der Vor- und Nacherbschaft eine große Rolle. Dieser Beitrag befasst sich mit den Optionen und Modalitäten der Zwangsvollstreckung des Eigengläubigers. |

    1. Die Grundkonstellationen

    § 2100 BGB regelt, dass der Erblasser jemanden als Erben in der Weise einsetzen kann, dass dieser erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer zuvor Erbe geworden ist (Nacherbe). Der Nacherbe ist somit der eigentliche Erbe, der denselben Erbteil, der vorab dem Vorerben zusteht, bei Eintritt des Nacherbenfalls als Vollerbe erhält.

     

    Das Wesen der Vor- und Nacherbschaft ist es somit, dass das Erblasservermögen mit Eintritt des Erbfalls zunächst an den Vorerben fällt, der die Erbschaft allein in Besitz nimmt und von ihr profitiert. Der Nacherbe kann deshalb wirtschaftlich auf die Erbschaft erst zugreifen, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig vom Erblasser testamentarisch festgelegt (i. d. R. Tod des Vorerben). Der Vorerbe muss dem Nacherben also das komplette Vermögen, das er vom Erblasser geerbt hat, herausgeben. Im Kontext einer Zwangsvollstreckung ist insoweit danach zu differenzieren, ob man