01.04.2026 · Nachricht · Zustimmungsfiktion
Reichweite der Zustimmungsfiktion des § 366 Abs. 3 FamFG im Rahmen einer notariellen Erbauseinandersetzung
| Im Rahmen einer notariellen Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff. FamFG umfasst die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 366 Abs. 3 FamFG auch die dinglichen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Auflassung, sofern diese Teil des beurkundeten Auseinandersetzungsplans sind und der Bestätigungsbeschluss rechtskräftig wurde. Dies hat das OLG Celle (2.2.26, 20 W 3/26, Abruf-Nr. 253149 ) entschieden. |
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