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  • 07.06.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Klageerzwingungsverfahren: Erbe nicht Verletzter

    | Ein Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder unmittelbar Verletzter noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gem. § 172 StPO durch Erbfall auf ihn über. Verletzter i. S. v. § 172 StPO ist, wer durch die behauptete Straftat – ihre Begehung unterstellt – in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Bamberg 17.12.15, 3 Ws 47/15, FamRZ 16, 1506, Abruf-Nr. 194343 194343 ). |