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  • · Fachbeitrag · Testament

    Beschwerderecht des Notars gegen die Testamentseröffnung

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Gegen die Ankündigung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu (OLG Düsseldorf 11.10.10, 3 Wx 224/10, FamRZ 11, 497, Abruf-Nr. 113281).

    Sachverhalt

    Die Erblasserin und ihr noch lebender Ehemann haben vor dem Beschwerdeführer (Notar) einen Erbvertrag mit wechselbezüglicher Schlusserbfolge geschlossen. Nach dem Tod der Erblasserin hat das Nachlassgericht seine Absicht angekündigt, den Erbvertrag seinem ganzen Inhalt nach zu eröffnen und den gesetzlichen Erben bekannt zu geben. Hiergegen hat sich der Notar gewandt und beantragt, dem Nachlassgericht zu untersagen, den Erbvertrag vollständig vor dem Tod des überlebenden Ehepartners zu eröffnen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des AG aufgehoben und die Sache zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

     

    Entscheidungsgr ünde und Praxishinweis

    Es ist streitig, ob die Ankündigung, ein Testament vollständig zu eröffnen, auch nach neuem Recht isoliert anfechtbar ist. Teilweise wird eine solche Ankündigung als Endentscheidung qualifiziert (OLG Zweibrücken ZEV 10, 476 = FamRZ 11, 236; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl., § 349 Rn. 11). Vorzugswürdig und systemkonformer ist aber die Auffassung des OLG Köln (ZEV 11, 313 = FGRrax 11, 49). Hiernach ist über einen Antrag eines Beteiligten, eine letztwillige Verfügung nicht vollständig zu eröffnen, zunächst vom AG zu entscheiden. Diese Entscheidung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG. Denn hierdurch wird über den Antrag auf teilweise Nichteröffnung abschließend entschieden. Es folgt nur noch die Umsetzung dieser Entscheidung durch eine tatsächliche Handlung, die Eröffnung (OLG Köln, a.a.O.).