· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Stellung von Miterben als Miteigentümer in Teilungsversteigerungsverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der erbrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang die übrigen Miteigentümer (Miterben) am Verfahren einer Teilungsversteigerung zwingend beteiligt werden müssen (§ 9 Nr. 1 ZVG). Dies führt vielfach zu erheblichen Verzögerungen, Kostensteigerungen und komplexen Ermittlungen nach zahlreichen Erben, die zum Teil über Generationen hinweg unbekannt oder schwer auffindbar sind. Dieser Beitrag zeigt die Rechtslage und Handlungsempfehlungen anhand eines realen Beispiels aus der Praxis auf. |
|
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind gemeinsam mit einem Anteil von 1/4 (Miteigentumsanteil Nr. 1f) an einem lastenfreien Grundstück beteiligt. Die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile (Nrn. 1a bis 1e) sind alle verstorben. Es wurde aufwendig recherchiert, dass diese Anteile auf insgesamt 23 Erben übergegangen sind. Einige davon sind mittlerweile ebenfalls verstorben und ihre Anteile wurden wiederum vererbt. Ein Miteigentümer beantragte die Teilungsversteigerung. Das Gericht forderte diesen auf, sämtliche Namen und ladungsfähige Anschriften der vielen weiteren Erben zu ermitteln und mitzuteilen. Ein Antrag, das Verfahren ohne die Beteiligung dieser Personen fortzusetzen, wurde abgelehnt. |
Ist es tatsächlich notwendig, dass in einem solchen Fall alle ‒ oft schwer auffindbaren oder gar verstorbenen ‒ weiteren Erben aktiv in das Verfahren einbezogen werden müssen? Gibt es Möglichkeiten, eine Teilungsversteigerung auch ohne deren vollständige Ermittlung und Beteiligung durchzuführen?
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig