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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Der Mehrheitsentscheid der Erbengemeinschaft im Grundbuchverfahren aus Sicht des OLG München

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Das OLG München hat darüber entschieden, unter welchen Umständen Miterben mehrheitlich über Nachlassgüter wirksam verfügen können. Der Beitrag zeigt den allgemeinen Meinungsstand dazu auf. |

    1. Sachverhalt

    Die Miterben erwarben vom Erblasser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge u. a. das Eigentum an Grundbesitz. Die Miterben konnten sich nicht darüber einigen, ob und zu welchen Konditionen sie den Grundbesitz veräußern sollten. Einer von fünf Erben führte einen Mehrheitsbeschluss herbei, dass der Grundbesitz an die pflichtteilsberechtigte Erwerberin in Anrechnung auf deren Pflichtteilsansprüche übertragen würde. Der Beschluss wurde privatschriftlich gefasst. Der Miterbe veräußerte das Grundstück mit notarieller Urkunde an die Erwerberin und berief sich darauf, für die anderen Miterben zu handeln (OLG München 3.8.18, 34 Wx 196/18, ZEV 18, 641; Abruf-Nr. 208077).

    2. Gesetzeslage

    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist fraglich, ob einer von mehreren Erben ohne Mitwirkung der Miterben Rechtsgeschäfte über den ererbten Grundbesitz abschließen kann. Das Gesetz ist eindeutig ‒ sollte man meinen: Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Dies würde nach dem Wortlaut bedeuten, dass es zu einer Verfügung eines einstimmigen Vorgehens bedarf. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit der in der Erbengemeinschaft zu treffenden Maßnahmen. Zwar ist auch bei ordnungsgemäßer Verwaltung grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. Während aber ein Miterbe bei der außerordentlichen Verwaltung die Erbengemeinschaft blockieren kann, sind bei der ordnungsgemäßen Verwaltung die Miterben verpflichtet, an der Durchführung mitzuwirken und so das gemeinschaftliche Handeln i. S. v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB zu gewährleisten. Dabei verweist § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB auf § 745 BGB, wonach Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung von der Miterbengemeinschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können, § 2038 Abs. 2 S. 1, § 745 Abs. 1 BGB.