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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Die internationale örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen ‒ ein Verwirrspiel

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Berlin

    | Für die Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen ist die örtliche Zuständigkeit in § 343 FamFG in seiner seit dem 17.8.15 gültigen Fassung geregelt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 343 FamFG (alte Fassung oder neue Fassung) abzustellen ist. Der Beitrag beantwortet diese Frage. |

    1. Einleitung

    Im Hinblick auf den neuen international-rechtlichen Ansatz, der sich aus der EU-ErbVO herleitet, ist Anknüpfungspunkt auch bei § 343 FamFG der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers. Dies ist die zwingende Folge aus Art. 4 der EU-ErbVO, der über § 2 IntErbRVG im deutschen Verfahrensrecht Eingang gefunden hat.

     

    MERKE | Vor Inkrafttreten des FamFG war die Zuständigkeit in Nachlasssachen in § 73 FGG geregelt. Hier wurde noch zwischen „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ des Erblassers differenziert. Mit Inkrafttreten des FamFG am 1.9.09 ist diese Regelung entfallen. Die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-Reformgesetz bestimmte, dass für alle Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden waren oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten beantragt worden war, noch das FGG gilt.

     

    Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO und des IntErbRVG am 17.8.15 wurde § 343 FamFG entsprechend angepasst. Insbesondere ist damit die erfreulich weitgehende Möglichkeit, das Gericht der Belegenheit anzurufen, weggefallen. Nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das AG Schöneberg aus wichtigem Grund an das Gericht der Belegenheit verweisen.