· Europäisches Nachlasszeugnis
Europäisches Nachlasszeugnis: Der Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt

von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) (Art. 62 ff. EUErbVO) dient der Vereinfachung der Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Mitgliedstaaten. Ausgangspunkt mehrerer streitbarer Fragen in diesem Kontext ist die Regelung und Auslegung des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) EuErbVO, die durch eine aktuelle EuGH-Entscheidung an Dynamik gewonnen hat.
1. Hintergrund und Streitfrage
Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) EuErbVO lautet wie folgt: „Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus, wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind …“
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur vertrat bislang die Auffassung, dass Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) EuErbVO nur Fälle erfasse, in denen ein anderer Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist. Weite Teile des Schrifttums verstanden die Vorschrift hingegen von Anfang an in dem Sinne, dass die Ausstellungsbehörde ein ENZ auch dann nicht ausstellen darf, wenn im Ausstellungsverfahren selbst Einwände geltend gemacht werden.
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