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  • 18.03.2022 · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    PKH: Weder der Anspruch noch die Bewilligung ist vererblich

    | Aus der Personengebundenheit der Prozesskostenhilfe (PKH) folgt, dass sowohl ein dahin gehender Anspruch als auch eine ggf. bereits erfolgte Bewilligung mit dem Tod der Partei erlischt und nicht vererblich ist (OVG Nordrhein-Westfalen 20.1.22, 9 A 1587/20, Abruf-Nr. 228063 ) |