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  • · Digitaler Nachlass

    Der digitale Nachlass ‒ Herausforderungen, Perspektiven und Lösungen für die Praxis (Teil 1)

    Bild: © Production Perig - stock.adobe.com

    von RA Hansjakob Faust, FA Erbrecht, München, www.advocatio.de

    | Durch die rasant fortschreitende Digitalisierung unseres Alltags entstehen zunehmend neue Formen von Eigentum und Identität im virtuellen Raum. Persönliche Daten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, E-Mail-Konten, Chat-Verläufe, Kryptowährungen oder Online-Abonnements sind fester Bestandteil des privaten und beruflichen Lebens geworden. Dennoch haben nach einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach nur 4 % explizite Anweisungen für den digitalen Nachlass verfasst ( iww.de/s14407 ). Dieser zweiteilige Beitrag nimmt sich dieser praxisrelevanten Thematik an. |

     

    Der erste Teil befasst sich mit den rechtlichen Hürden des Zugangs zu digitalen Persönlichkeitsprofilen bzw. der Fortführung digitaler Persönlichkeitsprofile im Lichte aktueller Rechtsprechung, deren Grundsätze sich auch auf weitere digitale Nachlassgegenstände übertragen lassen. Ausgehend hiervon zeigt der zweite Teil die vielschichtigen Handlungsfelder für die Beratungspraxis und Gestaltungsbedarfe bzw. -möglichkeiten auf.

    1. Grundsatzurteil des BGH zur Vererblichkeit eines Benutzerkontos bei einem sozialen Netzwerk

    Im Grundsatzurteil des BGH (12.7.18, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364) zum digitalen Nachlass ging es um den folgenden Sachverhalt: Die Erblasserin hatte sich im Alter von 14 Jahren mit Zustimmung ihrer Eltern bei Facebook registriert. Im Dezember 2012 wurde sie von einer U-Bahn überfahren. Um die Todesumstände besser nachvollziehen zu können, begehrten die Eltern Einsicht in das Facebook-Konto der Verstorbenen. Zwar waren den Eltern die Benutzerdaten ihrer Tochter bekannt, jedoch hatte Facebook das Profil der Erblasserin bereits in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt. Ein Zugang der Eltern zu dem Account ihrer Tochter war somit trotz Kenntnis der Zugangsdaten nicht mehr möglich. Facebook verweigerte den Zugang mit Verweis auf den Schutz der Privatsphäre der Verstorbenen sowie deren Kommunikationspartner.