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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Erbe muss zu Unrecht an den Erblasser gezahlte Beihilfe zurückzahlen

    | Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers (Erblasser) gezahlten Beihilfen ist rechtmäßig. Der klagende Sohn des E (S) kann als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe tritt er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein (VG Aachen 9.11.18, 7 K 2350/18). |

     

    Die Beihilfen sind zu Unrecht geleistet worden. Die eingereichten Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte des E sind gefälscht gewesen. Er ist in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Die Rechnungen sind jeweils nur bei der Beihilfestelle und nicht auch bei der privaten Krankenversicherung zwecks Erstattung der übrigen 30 Prozent der Kosten eingereicht worden. Unerheblich ist, wer die Rechnungen manipuliert hat. Vor diesem Hintergrund kann der S mit seinem Einwand, nicht er, sondern seine Ehefrau im Zusammenwirken mit dem E habe die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, nicht gehört werden. Der S ist als Alleinerbe in die Rechtsstellung des E eingerückt. Der S kann sich deswegen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon der E konnte das nicht geltend machen, da der E die Beihilfeleistungen durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Das beklagte Land hat zudem das ihm zustehende Ermessen, ob die geleisteten Beihilfen zurückgefordert werden, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ist es ermessensfehlerfrei, die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 12.11.18

    Quelle: ID 45605145