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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Tod des Mieters: Folgen für das Mietverhältnis

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis nicht. Nach allgemeinen erbrechtlichen Regeln geht es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, § 1922 BGB. Dieser setzt das Mietverhältnis mit denselben Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag fort. Abweichend davon regeln §§ 563 bis 564 BGB die Rechtsnachfolge in Wohnraum. Sie lassen eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen in das Mietverhältnis zu. Erfolgt keine Sonderrechtsnachfolge, bleibt es bei der Gesamtrechtsnachfolge. Das Mietverhältnis wird mit dem Erben fortgesetzt. |

    1. Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

    Zweck des § 563 BGB ist, den Bestand des einmal eingegangenen Mietverhältnisses zugunsten eines bestimmten Personenkreises zu schützen: Die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung soll dem privilegierten Personenkreis erhalten bleiben (BGH NJW-RR 07, 850 = NZM 07, 285 = ZMR 07, 351).

     

    Hinweis | Die Ausweitung des Schutzes der bestimmten Personen führt zu einer Benachteiligung