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  • 21.11.2022 · Nachricht · Kostenrecht

    Verfahren nach der Höfeordnung zur Löschung eines Hofvermerks ist mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen

    Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht betreffend das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) ist in der Regel nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen (OLG Oldenburg 23.6.22, 10 W 8/21, Abruf-Nr.  231706 ).