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  • 26.10.2022 · Nachricht · Kostenrecht

    Für den Geschäftswert einer Erteilung und Einziehung eines Erbscheins ist der Nachlasswert bei Erbfall maßgebend

    | Nach § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins (Nr. 2) und für Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins (Nr. 3) jeweils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (OLG Hamm 24.3.22, 15 W 89/22, Abruf-Nr.  231707 ). |